Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
Handwerksinnungen sollen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden Ausschüsse zur Schlichtung errichten.
Der Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten sitzt gem. § 67 Abs. 3 der Handwerksordnung bei der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Innung.
Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie jeweils einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Er ist für Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis, z. B. für Vergütungs- und Urlaubsansprüche, die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsvertrages zuständig.
Bevor eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird, muss die Angelegenheit daher zwingend vor dem Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten verhandelt werden, sofern ein Ausschuss bei der zuständigen Innung vorhanden ist. Dies gilt auch für Nichtinnungsmitglieder. Ist kein Ausschuss errichtet worden, entfällt dieses Güteverfahren und es kann direkt Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dazu benötigt das Gericht eine Bestätigung der Innung, dass kein Ausschuss gebildet wurde.
Der Ausschuss kann sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden schriftlich angerufen werden. Dies sollte unverzüglich nach Zugang der Klage geschehen. Die Parteien können, müssen aber nicht von einem Anwalt vertreten werden.
Die Verfahren vor dem Ausschuss werden durch Vergleiche oder durch Schiedssprüche abgeschlossen, aus denen auch zwangsvollstreckt werden kann.