AusbildungProbezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die zeitliche Begrenzung der Probezeit dient dem Schutz des Auszubildenden. Eine abweichende Vereinbarung unter oder über die gesetzliche Dauer ist daher nichtig.

Die Probezeit beginnt mit dem vereinbarten Tag des Beginns des Ausbildungsverhältnisses. Sinn und Zweck der Probezeit ist es, dem Ausbildenden die Möglichkeit zu geben, den Auszubildenden auf dessen geistige und körperliche Eignung für den entsprechenden Beruf zu überprüfen. Der Auszubildende kann prüfen, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen entspricht und wie er mit seinem Ausbildungsbetrieb zurechtkommt.

  • Wird ein Ausbildungsverhältnis nach einer viermonatigen Probezeit beendet und schließen die Parteien im gleichen Ausbildungsberuf unmittelbar darauf einen neuen Ausbildungsvertrag ab, ist die Vereinbarung einer erneuten Probezeit unzulässig.
  • Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, z. B. wegen Krankheit, so verlängert sich die Probezeit gemäß § 1 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages um die Zeit der Unterbrechung. Die Unterbrechung muss nicht zusammenhängend sein. Entscheidend ist die Gesamtdauer.
  • Wird das Ausbildungsverhältnis während einer kürzeren Probezeit beendet, so ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit zulässig, wenn beide Probezeiten zusammen eine Dauer von vier Monaten nicht überschreiten.
    Beispiel: Erste Ausbildung: 3 Monate + zweite Ausbildung: 1 Monat / Probezeit insgesamt: 4 Monate.
  • Wird der Auszubildende dagegen bei einer kürzeren Probezeit länger als vier Monate ausgebildet und schließen die Parteien im gleichen Ausbildungsberuf unmittelbar darauf einen neuen Ausbildungsvertrag ab, so ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit in der Regel unzulässig. Durch die weitere Ausbildung wird der Sinn und Zweck der Probezeit bereits erfüllt.
    Beispiel:
    3 Monate Probezeit – weitere 6 Monate Ausbildung – Kündigung – 1 Monat später neues Ausbildungsverhältnis.