Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen ArbeitszeitTeilzeitausbildung
Während Teilzeit im Arbeitsleben selbstverständlich ist, geht man in der Ausbildung in der Regel immer noch von einer 40-Stunden-Woche aus. Doch mittlerweile kann auch die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Hierzu ist im Berufsausbildungsvertrag die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Diese darf aber nicht mehr als 50 % betragen. Damit noch ausreichend Zeit für eine gründliche betriebliche Ausbildung verbleibt, empfehlen wir ein Minimum von 25 Wochenstunden.
Dauer:
Die Teilzeitausbildung führt grundsätzlich zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der regulären Dauer. Sofern individuelle Verkürzungsgründe (z.B. durch Nachweis bestimmter Schulabschlüsse) vorliegen, kann die Teilzeitberufsausbildung aber auch mit einem Verkürzungsantrag verbunden werden.
Berufsschule / Überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen:
Der Teilzeitauszubildende (m/w/d) muss sowohl den Berufsschulunterricht als auch die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen vollständig besuchen. Die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die wöchentliche Ausbildungszeit erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.
Urlaub:
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit ist hierfür irrelevant. Teilzeitauszubildende, die an genauso vielen Tagen wie Vollzeitauszubildende arbeiten, haben den gleichen Urlaubsanspruch. Arbeiten Teilzeitauszubildende an weniger Tagen in der Woche als Vollzeitauszubildende ist der Urlaub entsprechend zu kürzen.
Vergütung:
Eine prozentuale Kürzung der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Kürzung der Wochenarbeitszeit ist möglich.