Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der jeweiligen Verordnung zur Berufsausbildung. Sie beträgt im Regelfall zwei, drei oder dreieinhalb Jahre. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausbildungszeit nach den Bestimmungen der Richtlinien der Handwerkskammer Düsseldorf über die Änderung der Ausbildungszeit sowie die vorzeitige Zulassung zur Gesellen- / Abschlussprüfung zu verkürzen oder zu verlängern.
Die Verlängerung der Ausbildungszeit erfolgt auf schriftlichen Antrag des Auszubildenden. Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Ausbildende ist vor der Entscheidung über den Antrag anzuhören. Der Antrag soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausbildung gestellt werden. Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Verlängerungsgründe kommen erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, das Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretene Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit), körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden oder die Betreuung eines eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen in Betracht.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Ausbildenden sowie des Auszubildenden. Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Antragsteller müssen durch die Vorlage von Dokumenten glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Als Verkürzungsgründe kommen der Nachweis eines bestimmten Schulabschlusses oder einer einschlägigen Berufstätigkeit in Betracht. Des Weiteren kann die Ausbildung verkürzt werden, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung mindestens 21 Jahre alt ist.
Bei dem Vorliegen eines Verkürzungsgrundes kann die Ausbildung um bis zu 6 bzw. bis zu 12 Monaten verkürzt werden. Liegen mehrere Verkürzungsgründe vor, können diese nebeneinander berücksichtigt werden. Allerdings darf die vorgegebene Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten werden. Diese beträgt bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung 24 Monate, bei einer dreijährigen Ausbildung 18 Monate sowie bei einer zweijährigen Ausbildung 12 Monate.
Auch die vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung führt zu einer Verkürzung der Ausbildung, da der Auszubildende die Prüfung in der Regel ein halbes Jahr früher ablegt. Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ist jedoch nur möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Der Auszubildende muss daher sowohl in der Praxis wie auch in den für die Ausbildung wesentlichen Berufsschulfächern überdurchschnittliche Leistungen nachweisen. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den berufsbezogenen Fächern im Durchschnitt die Note 2,49 oder besser attestiert und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bewertet werden. Dazu sind die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildenden sowie die Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses bzw. der Bescheinigung der Teil 1-Prüfung und des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises erforderlich.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Die Anträge zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung sind bei der Handwerkskammer zu stellen.